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Flaschenzüge – Beschreibung

Hallo liebe interessierte,

Eine der Prüfungsaufgabe beim FISAT Level 3 ist die Beschreibung und Kalkulation von Flaschenzügen. Dieser Beitrag richtet sich nach der Lehrmeinung vom FISAT. Was nicht bedeutet das er nicht auch für IRATA oder andere Verbände grundsätzlich angewendet werden kann. Ich werde mich hier dem Thema auch nur aus dem Bereich SZP nähern!

Die Definition

Der Flaschenzug ist eine Maschine, die die notwendige Kraft um eine Last zu heben verringert.

Bestandteile eines Flaschenzugs 

*Alle Grafiken, auch im Video sind Copyright der SKYLOTEC GmbH*

Die feste Rolle ist ein Umlenkpunkt welcher nur die Richtung der Zugkraft ändert.

Die erforderliche Zugkraft ist genauso groß wie die Kraft durch die Last. Auch Zugweg und Hubweg der Last sind gleich groß.

Die lose Rolle ist ein Umlenkpunkt welcher sich in Zugrichtung mitbewegtet.

Dadurch bewirkt sie das sich die aufzuwendende Zugkraft verkleinert und sich auf beide Seile verteilt. Dabei wird aber auch der Zugweg zum Hubweg verdoppelt.

 

 

Der mFP (max Force Point) ist der Punkt an dem der Flaschenzug mit seiner höchsten Kraft wirkt.

Dabei kann er durch eine Seilklemme oder Klemmknoten auf das Lastseil befestigt werden oder direkt an der Last sein.

Die Rücklaufsperre  verhindert bei Entlastung das Absenken der Last. 

Es wird in zwei Varianten unterschieden:

  • Reversible Rücklaufsperre – Die reversible Rücklaufsperre ist unter Last lösbar. Ein vorheriges Anheben zur Entlastung ist nicht notwendig

Werden fast immer mit Abseilgeräten gebaut.

 

 

 

 

 

 

  • Nicht-reversible Rücklaufsperre – Die nicht-reversible Rücklaufsperre ist erst nach Entlassung z.B. durch anheben der Last, lösbar, ein direktes Ablassen ist nicht möglich

Meist werden diese Punkte über Seilklemmen oder Klemmknoten erzeugt.

 

 

Flaschenzugvarianten nach FISAT

 

Natürlich gibt es auf der Welt bestimmt noch mehr Varianten und Namen. Ich werde mich aber nur auf die FISAT Varianten aus dem FISAT Handbuch beziehen.

Indirekter Flaschenzug – ist ein Flaschenzug der aus einem separaten Seil gebaut ist und wird einfach auf das unter Last stehende Seil aufgesetzt
Direkter Flaschenzug – ist ein Flaschenzug der aus dem unter Last stehende Seil gebaut wird. Es wird kein Zusätzliches Seil verwendet.
Minimalflaschenzug – besteht nur aus einer losen Rolle, er ist meist ein Bestandteil von kombinierten Flaschenzügen
Potenzflaschenzug – besteht nur aus losen Rollen (min 2)
Faktorenflaschenzug – besteht aus losen und festen Rollen

Kombinierter Flaschenzug – ist eine Kombination aus mindestens zwei Flaschenzügen. Dabei ist es nicht relevant ob die Flaschenzüge in Einader kombiniert oder in Reihe sind.

Ebenso ist es auch nicht wichtig ob sie aus einem Seil oder separaten Seile gebaut sind.

 

Hier zu sehen ein Schweizer Flaschenzug

Flaschenzüge – Kalkulation mit
der T-Methode

Hier noch ein paar Beispiele zum Üben:

 

Das Rettungskonzept – PSA gegen Absturz

 

Hallo Leser & Leserin,
Das Thema Rettungskonzept ist wichtig, dass ich euch eine ganze Seite dazu widmen möchte.
Fangen wir erst mal klein an

Was, Wieso, Warum?

Rettungskonzept
Ein Rettungskonzept beschreibt das Vorgehen der Rettenden Personen, sowie das Ergreifen ihrer Maßnahmen und ihr notwendiges Material, im Notfall.

Das Ziel eines Rettungskonzept

Das Ziel ist, eine verunfallte Person so schnell und sicher wie möglich, unter Vermeidung zusätzlicher Schäden und außerordentlicher Gefährdung der Retter, in einen Bereich zu verbringen, in dem eine Übergabe an den Rettungsdienst (ohne Spezialkräfteausbildung) möglich ist!

Hier bei ist besonders der Übergabepunkt im Vordergrund. Denn kein Rettungskonzept muss so geschrieben werden das es erst aufhört wenn der Verunfallter im Rettungswagen liegt. Am Übergabepunkt endet die Pflicht des Arbeitgebers. Dazu ein Beispiel: Wenn die Verunfallte Person auf dem Flachdach im nichtAbsturzgefährdeten Bereich liegt und der Zugang durch eine sehr breites Treppenhaus möglich ist. ist der Übergabepunkt das Flachdach. Wenn es aber keinen Zugang über das Treppenhaus oder der Verunfallte doch Absturzgefährdet ist, der Übergabepunkt vielleicht doch erst der Boden vor dem Gebäude. Abhängig macht es, das Thema Spezialkräfteausbildung (z.B. Höhenrettung).

Rechtliche Grundlage
Auf Grundlage des §10 ArbSchG & § 24 DGUV Vorschrift 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, nicht nur die Erste Hilfe sicherzustellen, sondern auch die Maßnahmen die in einen Notfall zu treffen sind.

Was daraus resultiert ist das Rettungskonzept und das die bestehende Gefährdungsbeurteilung erweitert werden bzw. eine neue erstellt werden muss.

Die Gefährdungsbeurteilung für die Arbeit und die Gefährdungsbeurteilung für das Rettungskonzept unterscheiden sich dahingehend, dass in der Zweiten Gefährdungsbeurteilung der Fokus nicht mehr zu 99% auf der Sicherheit liegt. Wäre das so würde ich in einer Rettung aus der Höhe, ja erst mal eine Geländern oder ein Gerüst aufbauen lasse.

In einer Gefährdungsbeurteilung für die Rettung liegt zwangsläufig der Fokus viel mehr auf:

  • Zeit
  • KISS (Keep it safe and simple) Sicherheit und Einfachheit
  • Anforderung an die rettende Person

Was ist das Ziel eines Rettungskonzept?

Das Ziel ist, eine verunfallte Person so schnell und sicher wie möglich, unter Vermeidung zusätzlicher Schäden und außerordentlicher Gefährdung der Retter, in einen Bereich zu verbringen, in dem eine Übergabe an den Rettungsdienst (ohne Spezialkräfteausbildung) möglich ist!

Hier bei ist besonders der Übergabepunkt im Vordergrund. Denn kein Rettungskonzept muss so geschrieben werden das es erst aufhört wenn der Verunfallter im Rettungswagen liegt. Am Übergabepunkt endet die Pflicht des Arbeitgebers. Dazu ein Beispiel: Wenn die Verunfallte Person auf dem Flachdach im nichtAbsturzgefährdeten Bereich liegt und der Zugang durch eine sehr breites Treppenhaus möglich ist. ist der Übergabepunkt das Flachdach. Wenn es aber keinen Zugang über das Treppenhaus oder der Verunfallte doch Absturzgefährdet ist, der Übergabepunkt vielleicht doch erst der Boden vor dem Gebäude. Abhängig macht es, das Thema Spezialkräfteausbildung (z.B. Höhenrettung).

Der Inhalt

Ein Rettungskonzept lässt sich meiner Meinung nach auf 3 Hauptinhalte reduzieren:

  • Die Rettungsmethode
  • Die Rettungsausrüstung
  • Die Anforderungen an die rettende Person

 

 

Was nicht mehr geht

Der alleinige Verweis auf einen öffentliche Hilfsorganisation (z.B. Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr oder THW) ist laut DGUV Regel 112-199 nicht mehr zulässig. Also die Antwort: Die Feuerwehr macht das, zieht nicht mehr!!! Eine Ausnahme hier kann entweder durch Vertragliche Vereinbarungen vorliegen oder wenn es sich um eine Werkfeuerwehr / Betriebsfeuerwehr handelt.

Warum können die öffentlichen Hilfsorganisationen die Rettung nicht Gewährleisten? Eine Feuerwehr ist grundsätzlich nicht für die Rettung aus der Höhe (Höhenrettung) ausgebildet noch ausgestattet. Dafür gibt es Spezialisten die SRHT Einheiten. Diese wieder rum benötigen viel Vorlaufzeit und können die von der DGUV gefederten 20 min nicht halten.

Anbei die überarbeitete DGUV Regel 112-199

 

Auf die schon angesprochen 3 Hauptinhalte gehe ich in den nachfolgenden Posts ein.

Viel Spass beim lesen.
*Ich über nehme keine Haftung auf Rechtsverbindlichkeit, Rechtssicherheit oder Vollständigkeit*

Rettungskonzept – Rettungsmethode

Einer der 3. Hauptinhalte in einem Rettungskonzept ist die Rettungsmethode. Es soll beschreiben wie gerettet werden soll.

Welche Informationen sind den wichtig?

Grundsätzlich natürlich Alle! Besonders jedoch sollt auf die Rettungsart, der Zugang, besondere Gefahren und Transportweg einfangen werden.

 

Die Rettungsart

Zu klären ist ist es eine Aktive, Passive, Dachkantenrettung oder ein Rettung aus der Tiefe (Hubrettung). Denn das bedingt schon mal auch die Auswahl der Rettungsausrüstung.

Aktive Rettung

Eine aktive Rettung beschreibt die Rettung in dem der Retter und der Verunfallte, sowie das Rettungsgerät sich zusammen abseilen. Dabei hängen beide Personen vollständig an dem Rettungsgerät.
Besondere Punkte die zu beachten sind:

  • Der Anschlagpunkt und Rettungsgerät müssen für eine 2 Personenlast ausgelegt sein
  • Retter hat immer Zugriff auf das Rettungsgerät und die Verunfallte Person
  • Nur “einfache” Seillänge nötig
  • Alles hängt nur an einem Seil (bei der PSAgA)

Passive Rettung

Eine passive Rettung beschreibt die Rettung bei der, der Retter in seinem eigenen Sicherungssystem (über der Verunfallten Person) verbleibt und nur der Verunfallte abgeseilt wird. Das Rettungsgerät bleibt ebenfalls beim Retter.
Besondere Punkte die zu beachten sind:

  • Sichere für den Retter
  • Einfacher als aktiv
  • Keinen direkten Zugriff beim Ablassen auf die Verunfallte Person
  • Doppelte Seillänge zur Rettungshöhe teilweise nötig.
  • Nur 1 Personenlast im System

Dachkanten Rettung

Eine Dachkanten Rettung ist eigentlich nur eine besonderer Form der Passivrettung. Hier bei wird das Rettungsgerät an einen Anschlagpunkt auf der Dachfläche angeschlagen. Und das Rettungsgeräteseil wird mittels einer Seilklemme oder universal Klemme auf dem Verbindungsmittel der Verunfallten Person angebracht. Danach wird angehoben, das Verbindungsmittel wird gelöst und die Verunfallte Person wird zum Boden abgelassen. Der Retter ist auch hier in seinem eigenen Sicherungssystem. Das Rettungsgerät bleibt ebenfalls beim Retter.
Besondere Punkte die zu beachten sind:

  • Erreichbarkeit des Verbindungsmittel der Verunfallten Person
  • Scharfe Kanten und generelle Kantenbelastung
  • Zusatz Ausrüstung z.B. Seilklemme
  • Hochheben über die Kanter zurück, normal nicht möglich
  • Ist Abseilstrecke Frei

 

Rettung aus der Tiefe / Hubrettung

Eine Rettung aus der Tiefe / Hubrettung  beschreibt die Rettung bei der, der Retter die Verunfallte Person mittels Hubgerät oder Flaschenzug nach oben zurück zieht. Dabei bleibt der Retter immer oben am Anschlagpunkt z.B. Dreibein. in seinem eigenen Sicherungssystem (über der Verunfallten Person). Das Hubgerät bleibt ebenfalls am Anschlagpunkt.
Besondere Punkte die zu beachten sind:

  • Zeitverlust durch den Hubvorgang & Hubstrecke
  • Kraftaufwand zum anheben
  • Übersetzung Flaschenzug
  • Windeneinsatz
  • Aufbauhöhe am Anschlagpunkt um die Person ausreichend herausziehen
  • 2 oder 3 Mann Standort (z.B. durch einen Quergang)
  • Sicherungsposten dürfen nicht absteigen
  • Umgebungsgefahren z.B. Atmosphäre
  • Sauerstoffgehalt

Ablaufbeschreibung

Nachdem nun festgelegt wurde welche Rettungsmethode angewendet werden soll. Wird diese in einer kurzen Ablaufbeschreibung beschrieben. Da bei sollten nicht zu tief ins Detail gegangen werden. Da es sich hier nicht um eine Schritt für Schrittanleitung handelt. Ebenso ist jedes Rettungskonzept eh mindest einmal jährlich zu üben und zu unterweisen.

Rettungskonzept – Rettungsausrüstung

Einer der 3. Hauptinhalte in einem Rettungskonzept ist nach der Rettungsmethode, die Rettungsausrüstung. Es soll beschreiben welche Ausrüstung eingesetzte werden soll.

Grundsätzliche Ausrüstung und generelle Anmerkungen

Grundsätzlich gehört in jedes Rettungskonzept die DIN 13157 kleiner Verbandkasten oder DIN 13169 großer Verbandkasten. Jede Rettungsausrüstung sollte klar gekennzeichnet sein (z.B. Nur für den Notfall) und separat gelagert werden, aber so das auch die rettenden Personen immer Zugriff haben. Nichts wäre schlimmer wie kostbare Zeit zu verlieren, weil man erstmal den Schlüssel für den Lagerschrank suchen muss. Auch bei der jährlichen Sachkundeprüfung sollte die Rettungsausrüstung nicht vergessen werden.

Bei der Auswahl von Rettungsausrüstungen ist gerade die Einfachheit ein sehr wichtiger Punkt. Eine real Rettung ist immer ein Ausnahmezustand, dort geht es um jede Sekunde.

daher haben sie bitte immer KISS (Keep It Simple Safe) im Hinterkopf

 

Der Anschlagpunkt

Genauso wie bei einem Auffangsystem beginnt die Kette am Anschlagpunkt, deswegen sollte hier auch auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Belastbarkeit (Personen- & Rettungslasten)
  • Erreichbarkeit

Das Rettungsgerät

Es gibt viele Verschieden Rettungsgeräte auf dem Markt, wichtig KISS

  • Eignung für die Rettungsmethode
  • Einfachheit der Anwendung
  • Kompatibilität mit anderer Ausrüstung (z.B. Seilklemme)

Lagerung

Bei der Lagerung der Ausrüstung sollten folgende Punkte beachtet werden

  • Ausreichende Anzahl der Rettungsausrüstung
  • Besondere Kennzeichnung “Nur für den Notfall”
  • Schneller Zugriff durch die rettenden Personen
  • Vollständigkeit
  • Regelmäßige Sachkundeüberprüfung

Rettungskonzept – Anforderung an die rettende Person

Der letzte der 3. Hauptinhalte in einem Rettungskonzept sind die Anforderungen an die rettende Person. Dadurch soll die Auswahl vom Rettungspersonal vereinfacht werden.

Generelle Anmerkungen

Grundsätzlich ist nicht jede Person für diese Aufgabe geeignet und das ist kein Zeichen von Schwäche, sondern völlig NORMAL!!! Denn was bringt mir jemand, der kein Blut sehen kann und dadurch selbst in eine Notlage kommt.

Diejenigen welche für diese Aufgabe ausgewählt werden müssen sich aber auch der Verantwortung im klaren sein.

Hart gesagt ist bei einem zwei Mann Team draußen jeder die Lebensversicherung des jeweils anderen!

Es müssen auch genügend Personen für die Rettung zur Verfügung stehen.

Ich denke man kann die Anforderung in drei Bereiche einteilen:

Die Fachliche Eignung

Bei der Fachlichen Eignung geht es eigentlich nur um das Wissen.
Dazu sollten zählt z.B.:

  • Min. eimal jährlich Unterweisung in das Rettungskonzept mit Praktischen Übungen
  • Jede rettende Person sollte auch Ersthelfer sein
  • Regelmäßige Übungen auch schon früher als einmal jährlich

Körperliche Eignung 

Jeder Notfall bedeutet auch für  alle beteiligten eine erhöhte Körperliche Belastung, schon allein durch den schnellen Aufstieg zur verunfallten Person. Daher sollten hier folgende punkte berücksichtigt werden:

  • Eignung für Arbeiten mit Absturz (Vorsorge Untersuchung z.B. G41)
  • Stetige Leistungsfähigkeit
  • Auch am Tag der Bereitschaft in der Lage zusein für eine Rettung

Charakterliche Eignung

Bei dieser Eignung geht es sehr tief um die Person. Den perfekten Retter gibt es nicht. Besonders nicht in diesem Umfeld.
Daher sollte hier wirklich intensiv darauf geachtet werden:

  • Stressresistenz
  • Umsichtiges und Gewissenhaftes Handel
  • Vorausschauendes Handeln
  • Man muss Verletzungen sehen können (z.B. Blut)

 

vielleicht noch eine Schluss Bemerkung. Jeder Sollte sich freiwillig oder wenigstens im Vorfeld wissen, ob er als Rettenden Person eingeteilt ist oder nicht.

TRBS 2121 Teil 1 bis 4 Was ist neu?

Hallo Freunde,

Nach langem Warten ist nun die neue TRBS 2121 (Teil 1 -4) vom Bundesministerium für Arbeit erschienen. Ich möchte euch hier eine kleine Übersicht über die Unterschiede der “alten” zur Aktuellen Version auf zeigen.

 

Und hier ist ein Vortrag von Prof. Dr.-Ing. Marco E. Einhaus zur Überarbeitung der TRBS 2121

*Quelle: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABS/pdf/ABS-Fachveranstaltung-2018-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1*

 

Hier die Übersicht der Unterschiede der einzelnen Teile

Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Teil Allgemeine Anforderungen

  • Vorbemerkung -> “Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.” Der Schriftliche Nachweis ist in der neuen Version nicht aufgeführt
  • Das Inhaltsverzeichnis wurde verschlangt die Unterpunkte sind weg
  • Bei der Begriffsbestimmung wird jetzt nicht mehr von Personen, sondern von Beschäftigten gesprochen
  • Ein Hineinfallen in die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz wurde jetzt auch noch mal expliziter mit aufgenommen
  • Bei den Schutzmaßnahmen ist nun ein deutlicher Verweis auf den §4 Absatz2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu lesen
  • Ausführlichere Definition von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Damit ist einen Übereinstimmung vom Text her, mit der Definition in der  EU Verordnung 2016/425 Artikel 3 vorhanden (“neue” PSA Verordnung)
  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Eignung der PSA gegen Absturz zu betrachten ( z.B Rahmenbedingung wie Kantenbeanspruchung, geeignetes Rettungskonzept, erforderlichen Sturzfreiraum, bestimmungsgemäße Verwendung)
  • Die Möglichkeit in Ausnahmefällen auf die PSAgA im Absturz gefährdeten Bereich, gibt es nicht mehr

 

Fazit zum Allgemeinen Teil: Es wurden viele Konkretisierungen vorgenommen und einige Wörter wurden ausgewechselt um mit anderen Schriften konform zu sein.

 

Die Neue Version

 

Die Alte Version

 

 


 

Teil 1 Gefährdungen von Beschäftigen durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten

  • Vorbemerkung -> “Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.” Der Schriftliche Nachweis ist in der neuen Version nicht aufgeführt
  • Das Inhaltsverzeichnis wurde verschlangt die Unterpunkte sind weg
  • Diese Technische Regel gilt nun explizit nicht mehr für folgende Arbeitsmittel: fahrbare Arbeitsbühnen, Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste, Konsolgerüste, Bockgerüste
  • Die Regel schließt jetzt auch den explizit den Auf-, Ab-, und Umbau mit ein
  • Tiefere Definition von Begriffen z.B. Was ist ein Gerüstfeld oder ein Gerüstabschnitt, Wer ist der Gerüstersteller und wer ist der Gerüstnutzer
  • Die Norm für fahrbare Gerüste (Punkt 2.1.) ist auf die DIN 4420-3:2004-03 geändert
  • Es wird jetzt auch bei der Gefährdungsbeurteilung direkt auf geeignete Maßnahmen gegen Absturz hingewiesen. Diese sind vor Beginn der Arbeiten zu planen, auszuwählen und festzulegen
  • Einfügung eines neuen Unterpunktes “Schutzmaßnahmen”, hier werden die grundlegenden Anforderungen für Gerüste beschrieben
  • Die Montageanweisung muss nun der fachkundigen Person, welche die Gerüstarbeiten beaufsichtigt & den Beschäftigten am Verwendungsort vorliegen
  • Einfügen eines neuen Unterpunktes für Auf-, Um- und Abbau, die Beschäftigen müssen gegen Absturz geschützt sein, die Schutzmaßnahme muss eine technische Sicherung sein und ist als Seitenschutz auszuführen. PSAgA ist nur zulässig wenn der Seitenschutz oder Auffangeinrichtungen nicht möglich sind.
  • Es wird auch jetzt auch auf den Helm bei Verwendung von PSAgA hingewiesen und dieser hat die EN397
  • Änderung der Begrifflichkeit Befähigte Person zu Fachkundige Person
  • Der ganze Themenblock Prüfung, Inaugenscheinnahme wurde stark konkretisiert

 

Fazit zum Teil 1 Gerüste: Es wurden viele Konkretisierungen vorgenommen

 

Die Neue Version

Die Alte Version

 


 

Teil 2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verweundung von Leitern

  • Vorbemerkung -> “Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.” Der Schriftliche Nachweis ist in der neuen Version nicht aufgeführt
  • In der Gefährdungsbeurteilung sind jetzt auch Arbeitsaufgabe/Verwendung, Dauer und Häufigkeit, Art des Arbeitsmittels, Umgebungsbedingungen, Standsicherheit und Anbauteile sowie Zubehör zu beurteilen
  • Es muss nun für die vorgesehene Tätigkeit geprüft werden ob kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. z.B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen
  • Die Verwendung von Leitern als hochgelegen Arbeitsplätze wurde verschärft
  • klare Definition von Zeitweilige Arbeiten –> Arbeiten die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten

 

Fazit Teil 2 Leitern: Es wurden nun bessere und klarerer Definitionen geschrieben. Aber die Überprüfung auf sichere Arbeitsmittel, gegen über der Leiter, wird interessant.

 

 

Neue Version

Alte Version

 


 

Teil 3 Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

  • Vorbemerkung -> “Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.” Der Schriftliche Nachweis ist in der neuen Version nicht aufgeführt
  • Das Inhaltsverzeichnis wurde verschlangt die Unterpunkte sind weg
  • Es werden jetzt klare Beispiele genannt wo SZP anzutreffen ist
  • Einfügung weiter Definitionen  z.B. Unterscheidung nun auch in der Begrifflichkeit zwischen Anschlageinrichtung und Anschlagmöglichkeit
  • Es muss nun in der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden ob kein sichereres Arbeitsmittel als Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden kann. Hier ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten!
  • Jetzt gibt es einen klarer Ausschluss von Alleinarbeit
  • Jede beauftragte Person muss nun betrieblicher Ersthelfer sein
  • Der Aufsichtführende muss nun definitiv vor Ort sein
  • Trennung in drei verschiedene Personen Beauftragter Beschäftigter für vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren, Beauftragter Beschäftigter für horizontale und diagonale Zugangs-und Positionierungsverfahren und Beauftragter Aufsichtführende.  Alle Prüfungen müssen jetzt unabhängig sein!!!!!!  (Ich meine nicht die Sachkundeprüfung)
  • Beauftragte Aufsichtführende müssen nun auch Kenntnisse zur sicherheitsgerechten Organisation von Bau-und Montagestellenverfügen haben. Solche sind nachgewiesen, wenn der Personenkreis erfolgreich an einem Seminar „Aufsichtführende Person im Bauwesen nach DGUVInformation 212-001“ teilgenommen hat.
  • Die Unterweisung ist nun mindestens einmal jährlich durch zuführen

 

Fazit für den Teil 3 SZP / SKT: Es wurden viele Begriffe besser und deutlicher definiert. Aber die größte um Stellung ist die Pürfung in der Gefährdungsburteilung auf ein sicheres Arbeitsverfahren, Alle Prüfungen müssen nun unabhängig sein und die Teilnahme an dem Lehrgang aus der DGUV Informatuion 212-001, sowie die jährliche Unterweisung

 

Die Neue Version

 

Die Alte Version

 

 


 

Teil 4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln

  • Vorbemerkung -> “Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.” Der Schriftliche Nachweis ist in der neuen Version nicht aufgeführt
  • Größere Auflistung wo die TRBS 2121 Teil 4 nun nicht mehr gilt
  • Klarere Definition von Begriffen
  • Definition von “Ausnahmsweises Heben”
  • Stichpunkte die nun auch in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind
  • Klare Beispiele für das “ausnahmsweise Heben”
  • Verschärfung der Schutzmaßnahmen z.B. bei Flurförderzeugen muss die Absenkgeschwindigkeit  des Hubsystems unter allen Lastzuständen auf max. 0,6 m/s begrenzt sein.

 

Fazit Teil 4: Klares Definitionen wo die TRBS 2121 Teil4 nicht gilt und verschärfte Vorgaben von Schutzmaßnahmen

 

Die Neue Version

 

Die Alte Version

Die Gefährdungsbeurteilung

Hallo Leser & Leserin,
Das Thema Gefährdungsbeurteilung ist mittlerweile so groß geworden das ich euch eine ganze Seite dazu widmen möchte.
Fangen wir erst mal klein an

Was ist Was

Gefährdungsbeurteilung
Prozess zur Beurteilung von Gefährdungen, der ein Ermitteln und Bewerten der Gefährdung umfasst. Die Beurteilung der ermittelten Gefährdungen kann nach normativen (Festlegungen im Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes) oder / und subjektiven Kriterien erfolgen. Die Beurteilung erfolgt hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines möglichen Gesundheitsschadens und der möglichen Schwere des Gesundheitsschadens durch Risikoabschätzung und Risikobewertung.
Gefährdungsbeurteilung ist für ein abgegrenztes Arbeitssystem vorzunehmen und soll alle Gruppen von Gefährdungsfaktoren (physikalische, chemische, biologische, physische, psychische) einbeziehen.
In der Gesamtheit aller Einzelfälle führt es zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). In dieser Gesamtheit für den Betrieb ist Gefährdungsbeurteilung ein Handlungsinstrument zur Bestimmung von Schwerpunkten, zur zielorientierten Steuerung betrieblicher Aktivitäten der Verbesserung des Arbeitsschutzes sowie Kontrollinstrument zur Beurteilung der Wirksamkeit von Arbeitsschutzaktivitäten.
Gefährdungsermittlung
Systematische Analyse, um Gefährdungen mit ihren Gefahrenquellen und Entstehungsbedingungen zu identifizieren. Es handelt sich um einen analytischen Prozess, in dem Gefährdungen aufgedeckt und ihre Ursachen (Quellen und Bedingungsgefüge) erkannt werden. Die Gefährdungsermittlung analysiert eine Gefährdung ohne eine Bewertung oder eine Beurteilung vorzunehmen. Sie ist Voraussetzung für die anschließende Gefährdungsbeurteilung.
*Quelle: http://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/ga_bau/risiko/Glossar.htm#Gef%C3%A4hrdungsbeurteilu*
Mit dem Kreis fängt es an.

  • Gefährdungsbeurteilungskreis

Dieser Kreis zeigt die 6. Schritte der Gefährdungsbeurteilung. Es gibt natürlich auch noch andere Verfahren um eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

  • Einteilung der Beträge

Die Beiträge werden in die 6. Schritte des Kreises eingeteilt und mit Zusatzinformationen gefüllt.

Viel Spass beim lesen.
*Ich über nehme keine Haftung auf Rechtsverbindlichkeit, Rechtssicherheit oder Vollständigkeit*

Schritt 1. Informationsbeschaffung

Wie bei jeder Beurteilung steht am Anfang das Information einholen.

Welche Informationen sind den wichtig?

Alle! Schluss endlich muss man immer noch filtern welche wirklich wichtig sind und welche nicht.
Ein Beispiel:

  • Die Windgeschwindigkeit ist völlig irrelevant, wenn ich eine Gefährdungsbeurteilung schreibe, für einen Glühbirnentausch in einem Büroraum.
  • Die Windgeschwindigkeit ist sehr wichtig, wenn ich eine Gefährdungsbeurteilung schreibe, für eine Postermontage an einer Hauswand.

Woher bekommt man Informationen?

 

 

  • Unternehmener (z.B.)
    •  vorliegende Gefährdungsbeurteilung
    • Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)
    • Sicherheitsbeauftragter
    • Vorabeiter und Kollegen
    • Aufsichtführender Höhenarbeiter
    • Erfahrungen der Beschäftigten
    • Auswertung von Unfallereignissen und Gesundheitsbeschwerden sowie ggf. von Sachschäden und Fehlverhalten,

 

  • Hersteller (z.B.)
    • Bedienungsanleitungen
    • Konformitätserklärung
    • Sicherheitsdatenblätter
    • Webseite

 

  • Bauherr (z.B.)
    • Hausordnung
    • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
    • Auftrag
    • Flucht- und Rettungsplan
    • Betriebsanweisung des Bauherr

 

 

  • Externe Fachkundige Beratung
    • Expertenmeinung
    • Gutachter
    • Externe SiFa
    • SiGeKo

Es gibt eine Reihe von verschiedener Gefährdungsbeurteilungstypen (zitiert aus der Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung BG ETEM)

  • Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung
    • Die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung ist ratsam, wenn ein Mitarbeiter einen festen Arbeitsplatz nutzt oder ein Arbeitsplatz von mehreren Arbeitnehmern genutzt wird und diese gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind. Beispielsweise können Montagearbeitsplätze, Büroarbeitsplätze, Schweißarbeitsplätze oder Arbeitsplätze an Werkzeugmaschinen arbeitsplatzbezogen beurteilt werden. Hier werden die Gefährdungen beurteilt, die an diesem Arbeitsplatz bestehen bzw. von den benutzten Arbeitsmitteln an diesem Arbeitsplatz ausgehen. Bei der Beurteilung sind alle Betriebszustände der Arbeitsmittel, u. a. Probebetrieb, Einrichten, Wartung und Pflege, Instandsetzung, zu betrachten.

 

  • Arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung
    • Die Beurteilung der Gefährdungen bezieht sich auf einen Bereich mit mehreren Arbeitsplätzen, z.B. eine Werkstatt. Die hier Beschäftigten können einer Reihe von Gefährdungen ausgesetzt sein, die übergreifend für diesen Bereich betrachtet und bei der arbeitsplatz- oder personenbezogenen Beurteilung nicht mehr aufgeführt werden. Dies kann z.B. für Lärm, Beleuchtung, Klima oder Verkehrswege gelten.

 

  • Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
    • Hierbei wird die Gefährdung von Personen beurteilt, die Tätigkeiten an verschiedenen Einsatzorten nachgehen oder in verschiedenen Arbeitsbereichen tätig werden. Beispiele: Beschäftigte im Außendienst, Instandhaltungspersonal, Reinigungspersonal, Elektroinstallateure, Servicetechniker und Servicetechnikerinnen.

 

  • Personenbezogene Beurteilung
    • Eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung ist bei besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder die Arbeitsumgebung notwendig, zb. Wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigte (Menschen mit Behinderung, werdende oder stillende Mütter, Jugendliche) betroffen sind

 

U – Z – A Gliederung und Sektoren-Einteilung

Ich habe mir angewöhnt immer drei Gefährdungsbeurteilungen zu schreiben. Eingeteilt werden sie in Umfeld (U), Zugang (Z) und Arbeit (A). Zusammen ergeben die drei Teile, dann die gesamte Gefährdungsbeurteilung.
Umfeld – U
Hier schaue ich mir alles an was um mich herum, Gefährdungen erzeugen könnte .
z.B.

  • Klima
  • Drittgewerke
  • Unbeteiligte Personen
  • Verkehr, Betriebsbetrieb
  • Maschinen
  • Tiere
  • Lärm
  • Schlechte Sichtverhältnisse
  • etc……

Zugang – Z
Hier schaue ich mir alles an was beim Zugang zum Arbeitsort, Gefährdungen erzeugen könnte .
z.B.

  • Absturzkanten
  • Ausrutschen
  • Stolpern
  • Zugangsverfahren
  • Besondere Zugangsverfahren
  • Unkontrolliert bewegte Teile
  • Nicht durchtrittsicheren Fläche
  • Engeräume
  • Nichte geprüfte Materialien (z.B. Steigleitern)
  • Schlechte Sichtverhältnisse
  • Scharfe Kanten
  • Zugriff auf die Anschlagpunkte durch Dritte
  • Nicht ausreichende Absperrmaßnahmen
  • Ungeeignetes Personal
  • etc……

Arbeit – A
Hier schaue ich mir alles an was bei der Arbeit selbst, Gefährdungen erzeugen könnte .
z.B.

  • Maschinen
  • Scharfe Oberflächen
  • Elektrogefahr
  • Gase
  • Unkontrolliert bewegte Teile
  • Versagen der Ausrüstung
  • Arbeitsdauer
  • Verschmutzung der Ausrüstung
  • Heißarbeiten
  • Brandgefahr
  • Augenverletzungsgefahr
  • Schnittverletzunggefahr
  • Quetschgefahr
  • Herabfallende Gegenstände
  • Nichte geprüfte Ausrüstung / zugelassene Ausrüstung
  • Schlechte Sichtverhältnisse
  • Lärm
  • etc……

 

Sektoren-Einteilung:

Um einen besseren Überblick über eine Arbeitsprojekt zu bekommen teile ich immer in Sektoren auf. Nach dem erstellen der Sektoren finde ich, es einfacher ein  Zugangsverfahren, Rettungsverfahren zuschreiben und die Material- sowie Personenauswahl zu treffen. Hier ein ganz kleinen Beispiel der Sektoreneinteilung an einer Windkraftanlage.
Schema:
Sektorennummer (Bereich von –> bis)
Zugangsverfahren für den Sektor | Rettungsweg für den Sektor

Sektor 1 (von Parkplatz –> Befahranlage)
Zugangsverfahren: Herein laufen über normale Eingangstreppe | Rettungsweg: über normalen Eingangstreppe

Sektor 2 (Befahranlage –> Azimut)
Zugangsverfahren : Befahranlage  oder Steigschutzsystem | Rettungsweg: Notablass der Befahranlage, Notabstieg Steigschutzsystem, Rettung über Rettungsgerät oder SZP

Sektor 3 (Azimut –> Parkplatz)
Zugangsverfahren : Steigschutzsystem, Verwendung PSAgA | Rettungsweg: Notabstieg Steigschutzsystem, Rettung über Rettungsgerät oder SZP


 

1. Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung

2. Technische Regel der Betriebssicherheit – TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

3. Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung BG ETEM