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Schritt 2. Gefährdungen ermitteln

Als erstes klären wir ein Paar Begriffe (zitiert *Quelle: http://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/ga_bau/risiko/Glossar.htm#Gef%C3%A4hrdungsbeurteilu*) :
Gefahrenquelle
Eine Gefahrenquelle ist ein andauernd vorhandener Zustand, der entsprechend seiner Eigenschaften, Mengen, Operationen unter bestimmten Bedingungen zur Quelle eines möglichen Schadens werden kann. Das vorhandene Schadenspotenzial ergibt sich aus den objektiven Arbeitsbedingungen unabhängig vom Risiko. Es ist wichtig festzuhalten, dass als Gefahrenquelle ein Zustand bezeichnet wird, der logisch und zeitlich vor dem räumlich-zeitlichen Zusammentreffen mit dem Menschen liegt, was dann eine Gefährdung ermöglicht.
Beispiel Schweißen: Nicht der Vorgang des Schweißens ist als Gefahrenquelle anzusehen, denn darin ist bereits das räumlich-zeitliche Zusammentreffen von Mensch und Gefahrenquelle enthalten, sondern das Elektro-Schweißgerät, das an eine Stromquelle angeschlossen und mit Schweißelektroden ausgestattet ist, die Schwermetalle enthalten, ist die Gefahrenquelle.
Gefährdung
Gefährdung ist die Möglichkeit des Zusammentreffens von Gefahrenquelle und Mensch. Es ist nicht erforderlich, dass eine Verletzung oder Krankheit ausgelöst wird.
Gefährdungsfaktor
Gefährdungsfaktoren stellen ein Ordnungssystem dar, um Gefährdungen zu klassifizieren, die durch gleichartige Gefahrenquellen ausgelöst werden. Die Gefährdungsfaktoren beschreiben eine Gefahrenquelle hinsichtlich ihrer möglichen Wirkungen näher. Die Faktoren geben an, worin die möglichen Gefährdungen bestehen, die von der Gefahrenquelle ausgehen können, wenn es zu räumlich-zeitlichen Kontakten zwischen Mensch und Gefahrenquelle kommt. In einer Gefahrenquelle eines Arbeitssystems können mehrere Gefährdungsfaktoren wirken. So sind beispielsweise in der Gefahrenquelle “enger Raum im Innern des Pontons” physische, psychische, klimatische und thermische Faktoren sowie die Faktoren Licht und Farbe relevant.
Überblick über die Gefährdungsfaktoren


*Quelle: http://downloadcenter.bgrci.de/resource/downloadcenter/downloads/gefb_arbeitshilfen_Arbeitsblatt_C1_2016-11-22.pdf*

Grenzrisiko
Höchstes akzeptables Risiko.
Risiko
Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadens und dessen Schwere.
Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensschwere
Restrisiko
Verbleibendes Risiko, nachdem ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden.
Risikoabschätzung
Vorgang, der für die identifizierte Gefährdung das Risiko qualitativ oder quantitativ feststellt bzw. beschreibt.
Risikobewertung
Feststellung, ob das Risiko kleiner als das Grenzrisiko (höchstes akzeptables Risiko) ist und die Entscheidung, ob unter Berücksichtigung humanitärer, sozialer, ökologischer und ökonomischer Konsequenzen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung des Risikos erforderlich sind. Auf der Grundlage der Risikoanalyse ist zu entscheiden, ob das Risiko vertretbar ist oder nicht.
Sicherheit
Freiheit von nicht akzeptablem (unvertretbarem) Risiko; Zustand oder Situation, in der die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist; Merkmal der Qualität eines Zustandes oder einer Situation – soweit der Begriff nicht in der Kombination “Sicherheit und Gesundheitsschutz” verwendet wird.
*Quelle: http://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/ga_bau/risiko/Glossar.htm#Gef%C3%A4hrdungsbeurteilu*


 

Ermittlung der Gefährdungen anhand der Gefährdungsfaktoren

Wie man hier im Beispiel sehen kann, wird zu erst der Gefährdungsfaktor genannt. Da nach kommt Teilgefährdungen / Teilbelastungen bzw. wo die Gefahr auftreten kann. Nun folgen die Erläuterungen und Hinweise sowie der Verweis auf die Rechtsschritten.

Schritt 3. Gefährdungen bewerten

Nun kommen wir zur heißen Phase. Für das bewerten der Gefährdungen gibt es leider kein Patentrezept.

1. Die Einteilung in Riskioklassen

Für einen leichten, aber häufigen Unfall müssen Sie genauso Vorsorge treffen wie für einen seltenen, aber schwerwiegenden Unfall. Die einfachste Abschätzung des Handlungsbedarfs erfolgt über eine Einteilung in 3 Risikoklassen:

  1. hohes = nicht akzeptables Risiko sofortige Maßnahmen notwendig
  2. mittleres = auf Dauer nicht vertretbares Risiko mittelfristig sollten Maßnahmen greifen
  3. niedriges = (derzeit) akzeptables Restrisiko keine unmittelbaren Maßnahmen nötig

Oft werden diesen 3 Klassen die Ampelfarben Rot, Gelb und Grün zugeordnet. Die Zuordnung zu einer der 3 Klassen kann sich aus einer Risikomatrix ergeben. Dabei werden Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit gegeneinander aufgetragen. Häufig verwendet wird z. B. die Risikomatrix nach Nohl. Hier werden 4 Kategorien für die Wahrscheinlichkeit eines Schadens 4 Stufen der Schadensschwere zugeordnet. Aus der Matrix ergibt sich dann eine Maßzahl, aus der Sie die Risikoklasse ablesen können. Auch bei anderen Verfahren ergibt sich die Risikoklasse aus einem Zahlenwert, z. B. der RPZ = Risikoprioritätszahl. Bei komplexen Prozessen wie z. B. Anlagen, welche der Störfallverordnung unterliegen, kann das Risikomanagement aufwendig werden. Hier können spezielle und oft komplexe Methoden nötig werden, die spezielles Know-how und notfalls einen externen Experten erfordern.

 2. Wie lautet die Formel für Risiko?

Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensschwere

Die Multiplikation gibt wieder, dass ein Risiko umso höher sein kann,

  • je wahrscheinlicher eine Gefährdung auftritt und
  • je schwerer die gesundheitlichen Folgen für den betroffenen Mitarbeiter sind. Dieses Verfahren bewahrt davor, nur die besonders großen Risiken oder nur die häufig auftretenden Fälle zu betrachten.

3. Die Risikomatrix

  • Es gibt verschieden Risikomatrixen, die bekanntest ist nach Nohl

 

  • eine weitere ist die Skalierung vom FISAT

Ich finde diese Skalierung sehr gut und besonders einfach.

4. Besondere Hilfe für die Bewertung

Eine besondere Hilfe können z.B. die Folgenden Punkte sein.

  • Betriebserfahrungen und eigene Einschätzungen
  • Betriebsanleitungen
  • Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger
  • Expertenmeinungen
  • Messergebnisse

 

Ein kleines ABER!

Leider wird die Bewertung der Gefahren nie 100% objektiv sein. Somit gibt es auch keine Patentrezept. Da jeder ein anderes Verständnis, eine andere Wahrnehmung und Akzeptanz  von Gefahr hat. Die Antwort auf die Frage: Ob die Gefahrenbewertung absolut rechtlich korrekt ist oder nicht. Wird leider erst bei einem Urteilsspruch durch einen Richter geklärt.

Schritt 4. Maßnahmen festlegen

Nach der Bewertung kommt nun die Maßnahmenauswahl.

Allgemeine Begriffserklärung:

  • Schutzmaßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation und sonstige Arbeitsbedingungen fachgerecht zu verknüpfen, damit Gefährdungen bei allen von Beschäftigten durchgeführten Tätigkeiten und den dabei nach den betrieblichen Erfahrungen vorhersehbaren Handlungsweisen vermieden oder minimiert werden.

 

  • Vermutungswirkung ist die Vermutung das der Arbeitgeber davon ausgehen kann, die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen zu erfüllen. Wenn er die Technischen Regeln einhält.

 

  • Stand der Technik ist eine Generalklausel und liegt zwischen den Anforderungsniveau der Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ und dem Anforderungsniveau der Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik“. Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. Im Recht der Europäischen Union wird auch die Formulierung „die besten verfügbaren Techniken“ verwendet. Dies entspricht weitgehend der Generalklausel „Stand der Technik“. Der Stand der Technik geben die Regelwerke des Staatlichenarbeitsschutzes und die DGUV Regelwerke wider. (z.B.: TRBS, ASR, DGUV Regel, etc…)
    *Quelle: Bundesanzeiger  22.10.2008 Bekanntmachung des Handbuchs der Rechtsförmlichkleit
  • Technisches Regelwerk dienen der Konkretisierung von Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz. Sie enthalten Empfehlungen und technische Vorschläge dafür, auf welche Art und Weise die jeweiligen Forderungen umgesetzt werden können. Dabei geben sie den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse wieder. Generell sind Technische Regeln nicht rechtsverbindlich. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er beweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht. Die folgende Tabelle listet die in Deutschland aufgestellten Technischen Regelwerke sowie den herausgebenden Ausschuss auf.
    Tabelle: Übersicht der in Deutschland aufgestellten Technischen Regelwerke
    Technische Regeln für werden aufgestellt vom
    Arbeitsstätten (ASR) Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung
    Betriebssicherheit (TRBS) Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) zur Konkretisierung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung
    Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zur Konkretisierung der Biostoffverordnung
    Gefahrstoffe (TRGS) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zur Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung
    Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) zur Konkretisierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

 

  • DGUV Vorschriften sind als autonomes Recht für die Versicherten verbindlich.

 

  • DGUV Regeln sind Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen aus den staatlichen und autonomen Arbeitsschutzvorschriften der Unfallversicherungsträger, unter Berücksichtigung von technischen Spezifikationen und Erfahrungen aus der Präventionsarbeit. Bei Einhaltung der dort gegebenen Empfehlungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Er hat aber auch die Möglichkeit, mit anderen Lösungen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen.

 

  • DGUV Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.

 

  • DGUV Informationen geben einzelne Unfallversicherungsträger spezielle Veröffentlichungen als unverbindliche Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen heraus.
  • Normung
    Zur Konkretisierung der im europäischen und deutschen Regelwerk genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen werden Empfehlungen in Form von Normen auf der Basis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen veröffentlicht.Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit in Deutschland obliegt u. a. dem Deutschen Institut für Normung (DIN). In dessen Ausschüssen sitzen Fachleute aus Unternehmen, Handel, Hochschulen, Verbraucherkreisen, Handwerk, Prüfinstituten und Behörden. Neben deutschen Normen (veröffentlicht als DIN-Norm) werden auch Normen auf europäischer Ebene bzw. internationaler Ebene erarbeitet (EN- bzw. ISO-Normen). Ihr Ursprung wird im Namen einer Norm deutlich. Eine DIN EN ISO z. B. wurde international erarbeitet und anschließend in die europäische und deutsche Normung übernommen.

 

  • VDI-Richtlinien
    Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat ein eigeständiges technisches Regelwerk aufgebaut. Die darin enthaltenen ca. 2000 VDI-Richtlinien werden von Experten aus Industrie und Wissenschaft erarbeitet. VDI-Richtlinien stellen anerkannte Regeln der Technik dar.

 

  • Veröffentlichungen des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
    Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) setzt sich aus Vertretern der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder zusammen. Er berät die Arbeits- und Sozialministerkonferenz bei allen grundlegenden Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt sowie der sicheren Gestaltung der Technik. Ziel des LASI sind länderübergreifende einheitliche Grundsätze. In diesem Zusammenhang veröffentlicht er Leitlinien und Handlungsanleitungen.

 

Die Schutzmaßnahmenhierachie
  • Nach dem §4 (2) BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers

„Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.“
Daraus resultiert das T-O-P Prinzip 

  •  T   : Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor
  •  O  : Organisatorischen und diese haben wiederum Vorrang vor
  •  P  : Personenbezogenen Maßnahme

 

Technische Schutzmaßnahmen

  • Technische Schutzmaßnahmen sollen so ausgewählt und umgesetzt werden, dass sie willensunabhängig wirksam sind und eine sichere Verwendung des Arbeitsmittels gewährleisten. Zu den technischen Schutzmaßnahmen an Arbeitsmitteln zählen beispielsweise

− trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen,
− ergonomische Gestaltung von Anzeigen, Eingabemasken, Bedienelementen und Stellteilen,
− Einrichtungen zur Begrenzung der Energie wie Schutzkleinspannung, Druckbegrenzung in Hydrauliksystemen,
− Ausrüstung von Anlagen mit Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen, − sicherheitsgerichtete Steuerungen.

  • Der Arbeitgeber hat die für die von ihm vorgesehene Verwendung erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen festzulegen, soweit diese nicht bereits durch die vom Hersteller für die bestimmungsgemäße Verwendung des Arbeitsmittels vorgesehenen Schutzmaßnahmen realisiert sind.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Durch organisatorische Schutzmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass alle für die sichere Durchführung von Arbeiten erforderlichen Ressourcen rechtzeitig zur Verfügung stehen, Arbeitsabläufe sicher, fachgerecht geplant und durchgeführt werden sowie Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß verwendet und überprüft werden.

 

  • Organisatorische Schutzmaßnahmen sollen so ausgewählt werden, dass auftretende Gefährdungen in allen Phasen der Verwendung vermieden oder minimiert werden. Die Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen muss zudem durch geeignete organisatorische Maßnahmen dauerhaft erhalten bleiben. Wenn dies nicht möglich ist, sind verbleibende Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, und ergänzende personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen.

Beispiele für Maßnahmen sind
− Planung betrieblicher Abläufe unter Einbeziehung der Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
− Erteilung von Anweisungen, Bereitstellung von Betriebsanweisungen
− Freigabeverfahren,
− regelmäßige Funktionskontrolle von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen,
− Melden und Beseitigen von Mängeln
− Vergabe von Berechtigungen und Beauftragungen von Beschäftigten unter Berücksichtigung der jeweils erforderlichen Qualifikation für die übertragenen Aufgaben,
− Auswahl und Qualifizierung von Führungs- und Fachkräften
− Schulungen und Unterweisungen von Beschäftigten.

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen können begleitend zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen in Ausnahmefällen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angewendet werden können, dürfen personenbezogene Schutzmaßnahmen als alleinige Schutzmaßnahme angewendet werden (s. dazu die Hinweise zur Bewertung von Ausnahmefällen in der EmpfBS 1114).

 

  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen müssen so ausgewählt werden, dass Beschäftigte sich und andere ausreichend gegen Gefährdungen schützen können und sich daraus keine neuen Gefährdungen ergeben. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die personenbezogenen Schutzmaßnahmen angewandt werden.

 

  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen sind persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelm, Schutzschuhe oder Gehörschutz und Vorgaben zum Verhalten von Beschäftigten, z. B. zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung und zur richtigen Reaktion auf Warnsignale bei Arbeiten.

 

Weiter Schutzmaßnahmen: Substitution

  • (S) : Substitutionsmaßnahme ist die Gefahrenquelle direkt zu beseitigen (Diese Maßnahme taucht aber bei den meisten Dokumenten zu Gefährdungsbeurteilung nicht auf!) Diese Maßnahme ist noch vor der Technischen Maßnahme ein zuordnen.

 

Noch eine kleine Anmerkung:
Wirtschaftliche Gesichtspunkte haben oft einen entscheidenden Einfluss auf die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Dabei wird nicht bedacht, dass eine scheinbar teure Investition sich langfristig als wirtschaftlich günstiger herausstellen kann, wenn Unfälle, Berufskrankheiten und Krankenstand der Beschäftigten in die Berechnung einbezogen werden.

 

Schritt 5. Maßnahmen umsetzten

Die Dokumente sind geschrieben, Maßnahmen sind getroffen, JETZT geht es an die Umsetzung!

Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt und während des gesamten Zeitraums der Verwendung aufrechterhalten werden, z.B. durch Festlegung von Terminen und Verantwortlichkeiten.
Mit der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen müssen geeignete Personen beauftragt werden. Diesen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen müssen ausreichend Zeit, Ressourcen und Befugnisse zur Verfügung gestellt werden.
Es ist sinnvoll, für die Durchführung von Maßnahmen verbindliche Termine zu vereinbaren und diese auch zu kontrollieren.

Kosten:

Die Kosten für die Arbeitsschutzmaßnahmen trägt nach §3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz & DGUV Vorschrift 1 §2 (5), der Unternehmer. Zu diesen Maßnahmen gehören z. B. die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, deren Pflege, Wartung, Prüfung und die besondere Unterweisung, gegebenenfalls mit Übung.

 
 

Schritt 6. Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Ganz dieser Redewendung muss die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber kontrolliert werden. (BetrSichV §3 (7))

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn

  1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
  2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
  3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.

Weiter Aktualisierungsanlässe:

  • bei Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen und Einrichtungen,

 

  • bei Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Maschinen,

 

  • bei Einführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,

 

  • bei Einführung oder wesentlichen Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen,

 

  • bei Änderungen der Mitarbeiterstruktur,

 

  • nach Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen,

 

  • bei Verdacht auf Berufskrankheiten oder auf arbeitsbedingte Verursachung von Erkrankungen,

 

  • bei Änderung der Vorschriften.

 
In einer Vielzahl von Fällen wird es nur gelegentlich notwendig, die vorhandene Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. In manchen Bereichen wird hingegen eine regelmäßige Prüfung unumgänglich sein, z. B. im Baugewerbe auf Baustellen.
Hier können sich erfahrungsgemäß häufiger wesentliche Änderungen, z. B. beim Einsatz von Arbeitsmitteln oder Arbeitsabläufe, ergeben. In solchen Fällen ist eine
Pflichten des Unternehmers
Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsermittlung erforderlich. Entsprechend den Ergebnissen der Beurteilung muss gegebenenfalls eine Anpassung der Arbeitsschutzmaßnahmen erfolgen.

*Quelle: DGUV Regel 100-001*
 

 
 

Webseite für die Gefährdungsbeurteilung-Industriekletterer

Hier findet ihr ein Online Portal für die Gefährdungsbeurteilung im Schwerpunkt Industriekletterer. Ihr hab z.B. die Möglichkeit die Firmenstruktur ein zu pflegen. Was besonders bei Aufgabenverteilung das Leben leichter macht. Ebenso findet ihr hier auch viel Checklisten für verschiedenen Bereiche. Schaut mal rein es lohnt sich.

 

Checklisten

Checklisten sind immer eine gute Hilfe für die Objektbezogene Gefährdungsbeurteilung.  Die Frage ist nur wo finde ich so eine Checkliste.

Zum Beispiel auf der FISAT Webseite

Zum Beispiel auf der  D-A-CH-S Webseite

Hallo Leserinnen und Leser,
Folgende Frage möchte ich gern heute beantworten

Gibt es für die Benutzung der PSA gegen Absturz eine Unterweisungspflicht?

Kurzversion:

Pflicht: JA

Wie oft: 1x jährlich (vom Unterweisungstag max. 365 Tage später)

Wer: Jeder Anwender

Wer darf PSAgA unterweisen: DGUV Grundsatz 312-001

Umfang der Unterweisung: Gefährdungsbeurteilung und / oder DGUV Regel 112-198, DGUV Regel 112-199, DGUV Information 212-515

 


Ich möchte euch aber hier noch ein Paar Hintergrundinformationen geben, damit die Sache “Rund” wird.

Wo steht die Unterweisungspflicht?

  • ArbSchG §15 Abs. (2)Pflichten der Beschäftigten
    (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden
  • PSA-Benutzungsverordnung § 3 Unterweisung
    (1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.
    (2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
  • DGUV Vorschrift 1 §31 Besondere Unterweisung
    Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
  • DGUV Regel 100-001 § 31 Besondere Unterweisung
    Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Bei den hier in Betracht kommenden persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutzgeräten sowie persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz oder Chemikalien, muss davon ausgegangen werden, dass der Benutzer die Gefahr und die damit in Verbindung stehenden unmittelbaren Wirkungen nicht rechtzeitig erkennen kann, dies gilt gegebenenfalls auch für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.
Die Benutzungsinformation enthält die wesentlichen Herstellerinformationen. Sie dient unter anderem als Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung und muss hinsichtlich Form und Sprache für die Benutzer verständlich abgefasst sein.
Unterweisungen mit Übungen sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.

Welche PSA ist den nun genau Unterweisungspflichtig?

Es ist PSA der Risikokategorie 3. Erkennbar, unter anderem, an dem CE-Zeichen mit 4 Stelliger Nummer (Kennzahl des Prüfinstituts –> Artikel 17. Abs. (3) EU Verordnung 425/2016). Hier seht ihr ein Bilder über die CE Kennzeichnung der PSA

*Quelle: http://www.dguv.de/dguv-test/prod-pruef-zert/konform-prod/psa/weg-ce-kennzeichnung/index.jsp*

 

Hier die Liste der Kategorie 3 PSA aus der neuen PSA-Verordnung (Verordnung EU 2016/425):

Kategorie III umfasst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit Folgendem führen können:
a) gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische;
b) Atmosphären mit Sauerstoffmangel;
c) schädliche biologische Agenzien;
d) ionisierende Strahlung;
e) warme Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr;
f) kalte Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von – 50 °C oder weniger;
g) Stürze aus der Höhe;
h) Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen;
i) Ertrinken;
j) Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen;
k) Hochdruckstrahl;
l) Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche;
m) schädlicher Lärm.

 

Wer darf den eigentlich PSAgA Unterweisen?

Mittlerweile nur Personen die alle Kriterien des DGUV Grundsatzes 312-001 entsprechen. Für einige Produkte muss vielleicht noch zusätzlich eine Schulung beim Hersteller gemacht werden.

Was sollte so eine Unterweisung mindestens beinhalten?

(Auszug aus dem DGUV Grundsatz 312-001 Anhang 1)

1. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsschutzes
Den Teilnehmenden sind folgende grundlegende Kenntnisse zur Unfallverhütung zu
vermitteln:

Grundsätze der Unfallverhütung

  • Verantwortung im Arbeitsschutz (Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw.
    Arbeitnehmer, Haftung, Verantwortung),
    – TOP-Prinzip (technisch, organisatorisch, persönlich)

 

  • Verwendete Unterlagen:
    –DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“,
    –DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“,
    –DGUV Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen“.

2. Allgemeine Grundlagen zur PSAgA und Rettungsausrüstung (RA)
Für das Verständnis der Benutzung und der möglichen Gefährdungen sind folgende
Inhalte zu vermitteln bzw. zu üben:
• Auswahl der richtigen PSAgA/RA auf Basis der Gefährdungsbeurteilung,
• Systemkompatibilität,
• Gebrauchsanleitung der PSAgA/RA,
• Kennzeichnung,
• Gebrauchsdauer,
• Pflege, Wartung, Lagerung,
• bestimmungsgemäße Verwendung,
• Kombination mit anderer PSA (Wechselwirkungen beachten, z. B. PSAgA und
Atemschutz),
• zusätzliche Ausrüstung,
• Sicht- und Funktionsprüfung, Erkennen von Mängeln (Schäden, Ablegereife),
• wiederkehrende Prüfung,
• auftretende Kräfte und Energien,
• Anschlageinrichtungen, Anschlagmöglichkeiten,• Gefahren durch äußere Einflüsse (z. B. Witterung, Freileitungen, Kranbewegungen,
Schüttgüter in Silos, Chemikalien, Wasser),
• Verweis auf spezifische Schutzmaßnahmen (z. B. Befahren von Behältern, Hygiene),
• Betriebsanweisung,
• Rettungskonzept.

3. Bauarten und praktische Anwendung der PSAgA/RA
Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Benutzung zu vermitteln über:
• Systeme (Auffang-, Rückhalte-, Positionierungssysteme),
• Anlegen und Benutzen eines Auffanggurtes,
• Verbindungselemente,
• Verbindungsmittel,
• Falldämpfer,
• Höhensicherungsgeräte,
• mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung,
• mitlaufendes Auffanggerät einschließlich fester Führung,
• Rettungsgurte, Rettungsschlaufen,
• zweite unabhängige Sicherung bei den Übungen,
• Beurteilung und Verwendung von Anschlagpunkten,
• Beurteilung der Tragfähigkeit des Bauwerkes/Untergrundes für temporär verwendete
Anschlagmöglichkeiten,
• Anschlagtechnik (Reduktionsfaktoren der Festigkeit durch Kanten, Knoten und Winkel
von Schlingen und Seilen),
• Teleskopstangen,
• Sicht- und Funktionsprüfung,
• Sturzraumbeurteilung (Sturzstrecke, Sicherheitsabstände).

4. Rettung
Übungen zur Rettung beinhalten:
• Rettungsverfahren:
– Rettung nach oben oder nach unten,
– Rettung aktiv oder passiv,
• Anschlagen der Rettungsausrüstung (Auswahl und Lage der Anschlagpunkte),
• Entlastungsverfahren,
• Sicht- und Funktionskontrolle der RA.

5. Erste Hilfe
Als Maßnahmen der Ersten Hilfe sind zu vermitteln bzw. zu üben:
• besondere Gefahren durch Hängetrauma,
• abweichende Schocklagerung,
• besondere Gefahren unter veränderten atmosphärischen Bedingungen.


Zum Nachlesen die Schriftwerke
Verordnung (EU) 2016/425 – vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

*Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0425&from=DE*

Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG

*Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ArbSchG.pdf*

PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV

*Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/PSA-BV.pdf*

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

*Quelle: https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/1.pdf*

DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention (Erklärungstexte)

*Quelle DGUV Publikation*

DGUV Grundsatz 312-001 Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen

*Quelle: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/312-001.pdf*

DGUV Information 212-515 Persönliche Schutzausrüstung

*Quelle:http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/dguv_information_212-515_a12-2014.pdf*

Der Kopfschutz

Hallo Leserin und Leser,
Habt ihr schon mal was von einem Hochleistungs-Industrieschutzhelme gehört?
Bzw. Brauche ich überhaupt einen Kopfschutz?

Grundsätzlich ist ein Kopfschutz nicht direkt vorgeschrieben.

ABER!!!!!

Wir müssen hierfür 2 Dinge beachten.

  1. Was sagt der aktuelle Stand der Technik?
  2. Was sagt die Gefährdungsbeurteilung?

Hier findet ihr die Aktuelle DGUV Regel 112-193 Kopfschutz, welche den aktuellen Stand der Technik widerspiegelt.
Unter Punkt 3.1.1. findet ihr eine Liste von Gefährdungen die vorgeben einen Industrieschutzhelm zu benutzen.
Also wer seine Gefährdungsbeurteilung “richtig” macht wird bei der Verwendung von PSAgA nicht um ein Industriesschutzhelm herum kommen. Die Frage mit dem Kinnriemen wird unter Punkt 3.1.4. Zubehör beschrieben.

*Quelle: https://www.bgbau-medien.de/html/pdf/112_193.pdf*

 

 Was ist eigentlich ein Hochleistungs-Industrieschutzhelm DIN EN 14052?

Hier findet ihr ein Schreiben der DGUV zu diesem Thema.

*Quelle: http://www.dguv.de/medien/fb-psa/de/sachgebiet/sg_kopfschutz/archiv/din_en_14053.pdf*

Die Sicherheitskennzeichnung

Hallo Interessierte,
alle sehen sie, alle kennen sie, alle verstehen sie!? Oder etwa nicht!?
Verstehen wirklich alle die Bedeutung der Sicherheitskennzeichen? z.B. Sind Gebotszeichen wirklich nur Hinweise? Definitiv NEIN !

*Quelle: http://www.dguv.de/fb-org/sachgebiete/grundlegende-themen-der-organisation-des-arbeitsschutzes/sicherheitskennzeichnung/index.jsp*

Welche Sicherheitskenneinzeichnungen gibt es den?

Verbotszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt.

Warnzeichen ist ein Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt.
Gebotszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt.
Rettungszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das den Flucht- und Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet.
Brandschutzzeichen ist ein Sicherheitszeichen, das Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen kennzeichnet.

Ein kleiner Napo film zum Thema Sicherheitskennzeichen mit super Erklärungen!

*Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=mQhFqoDxJUA*

Hier die aktuelle ASR 1.3.

Hier findet ihr noch eine Präsentation von der BG BAU zu den aktuellen Veränderung der Sicherheitskennzeichnung (von Dipl.-Ing. Hiltmann 11.11.2014)

*Quelle: http://docplayer.org/17936099-Asr-a1-3-sicherheits-und-gesundheitsschutzkennzeichnung-aktuelle-veraenderungen-in-der-sicherheitskennzeichnung-seite-1.html*