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Schritt 5. Maßnahmen umsetzten

Die Dokumente sind geschrieben, Maßnahmen sind getroffen, JETZT geht es an die Umsetzung!

Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt und während des gesamten Zeitraums der Verwendung aufrechterhalten werden, z.B. durch Festlegung von Terminen und Verantwortlichkeiten.
Mit der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen müssen geeignete Personen beauftragt werden. Diesen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen müssen ausreichend Zeit, Ressourcen und Befugnisse zur Verfügung gestellt werden.
Es ist sinnvoll, für die Durchführung von Maßnahmen verbindliche Termine zu vereinbaren und diese auch zu kontrollieren.

Kosten:

Die Kosten für die Arbeitsschutzmaßnahmen trägt nach §3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz & DGUV Vorschrift 1 §2 (5), der Unternehmer. Zu diesen Maßnahmen gehören z. B. die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, deren Pflege, Wartung, Prüfung und die besondere Unterweisung, gegebenenfalls mit Übung.

 
 

Schritt 6. Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Ganz dieser Redewendung muss die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber kontrolliert werden. (BetrSichV §3 (7))

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn

  1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
  2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
  3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.

Weiter Aktualisierungsanlässe:

  • bei Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen und Einrichtungen,

 

  • bei Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Maschinen,

 

  • bei Einführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,

 

  • bei Einführung oder wesentlichen Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen,

 

  • bei Änderungen der Mitarbeiterstruktur,

 

  • nach Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen,

 

  • bei Verdacht auf Berufskrankheiten oder auf arbeitsbedingte Verursachung von Erkrankungen,

 

  • bei Änderung der Vorschriften.

 
In einer Vielzahl von Fällen wird es nur gelegentlich notwendig, die vorhandene Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. In manchen Bereichen wird hingegen eine regelmäßige Prüfung unumgänglich sein, z. B. im Baugewerbe auf Baustellen.
Hier können sich erfahrungsgemäß häufiger wesentliche Änderungen, z. B. beim Einsatz von Arbeitsmitteln oder Arbeitsabläufe, ergeben. In solchen Fällen ist eine
Pflichten des Unternehmers
Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsermittlung erforderlich. Entsprechend den Ergebnissen der Beurteilung muss gegebenenfalls eine Anpassung der Arbeitsschutzmaßnahmen erfolgen.

*Quelle: DGUV Regel 100-001*