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TRBS 2121 Teil 1 bis 4 Was ist neu?

Hallo Freunde,

Nach langem Warten ist nun die neue TRBS 2121 (Teil 1 -4) vom Bundesministerium für Arbeit erschienen. Ich möchte euch hier eine kleine Übersicht über die Unterschiede der “alten” zur Aktuellen Version auf zeigen.

 

Und hier ist ein Vortrag von Prof. Dr.-Ing. Marco E. Einhaus zur Überarbeitung der TRBS 2121

*Quelle: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABS/pdf/ABS-Fachveranstaltung-2018-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1*

 

Hier die Übersicht der Unterschiede der einzelnen Teile

Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Teil Allgemeine Anforderungen

  • Vorbemerkung -> “Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.” Der Schriftliche Nachweis ist in der neuen Version nicht aufgeführt
  • Das Inhaltsverzeichnis wurde verschlangt die Unterpunkte sind weg
  • Bei der Begriffsbestimmung wird jetzt nicht mehr von Personen, sondern von Beschäftigten gesprochen
  • Ein Hineinfallen in die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz wurde jetzt auch noch mal expliziter mit aufgenommen
  • Bei den Schutzmaßnahmen ist nun ein deutlicher Verweis auf den §4 Absatz2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu lesen
  • Ausführlichere Definition von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Damit ist einen Übereinstimmung vom Text her, mit der Definition in der  EU Verordnung 2016/425 Artikel 3 vorhanden (“neue” PSA Verordnung)
  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Eignung der PSA gegen Absturz zu betrachten ( z.B Rahmenbedingung wie Kantenbeanspruchung, geeignetes Rettungskonzept, erforderlichen Sturzfreiraum, bestimmungsgemäße Verwendung)
  • Die Möglichkeit in Ausnahmefällen auf die PSAgA im Absturz gefährdeten Bereich, gibt es nicht mehr

 

Fazit zum Allgemeinen Teil: Es wurden viele Konkretisierungen vorgenommen und einige Wörter wurden ausgewechselt um mit anderen Schriften konform zu sein.

 

Die Neue Version

 

Die Alte Version

 

 


 

Teil 1 Gefährdungen von Beschäftigen durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten

  • Vorbemerkung -> “Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.” Der Schriftliche Nachweis ist in der neuen Version nicht aufgeführt
  • Das Inhaltsverzeichnis wurde verschlangt die Unterpunkte sind weg
  • Diese Technische Regel gilt nun explizit nicht mehr für folgende Arbeitsmittel: fahrbare Arbeitsbühnen, Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste, Konsolgerüste, Bockgerüste
  • Die Regel schließt jetzt auch den explizit den Auf-, Ab-, und Umbau mit ein
  • Tiefere Definition von Begriffen z.B. Was ist ein Gerüstfeld oder ein Gerüstabschnitt, Wer ist der Gerüstersteller und wer ist der Gerüstnutzer
  • Die Norm für fahrbare Gerüste (Punkt 2.1.) ist auf die DIN 4420-3:2004-03 geändert
  • Es wird jetzt auch bei der Gefährdungsbeurteilung direkt auf geeignete Maßnahmen gegen Absturz hingewiesen. Diese sind vor Beginn der Arbeiten zu planen, auszuwählen und festzulegen
  • Einfügung eines neuen Unterpunktes “Schutzmaßnahmen”, hier werden die grundlegenden Anforderungen für Gerüste beschrieben
  • Die Montageanweisung muss nun der fachkundigen Person, welche die Gerüstarbeiten beaufsichtigt & den Beschäftigten am Verwendungsort vorliegen
  • Einfügen eines neuen Unterpunktes für Auf-, Um- und Abbau, die Beschäftigen müssen gegen Absturz geschützt sein, die Schutzmaßnahme muss eine technische Sicherung sein und ist als Seitenschutz auszuführen. PSAgA ist nur zulässig wenn der Seitenschutz oder Auffangeinrichtungen nicht möglich sind.
  • Es wird auch jetzt auch auf den Helm bei Verwendung von PSAgA hingewiesen und dieser hat die EN397
  • Änderung der Begrifflichkeit Befähigte Person zu Fachkundige Person
  • Der ganze Themenblock Prüfung, Inaugenscheinnahme wurde stark konkretisiert

 

Fazit zum Teil 1 Gerüste: Es wurden viele Konkretisierungen vorgenommen

 

Die Neue Version

Die Alte Version

 


 

Teil 2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verweundung von Leitern

  • Vorbemerkung -> “Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.” Der Schriftliche Nachweis ist in der neuen Version nicht aufgeführt
  • In der Gefährdungsbeurteilung sind jetzt auch Arbeitsaufgabe/Verwendung, Dauer und Häufigkeit, Art des Arbeitsmittels, Umgebungsbedingungen, Standsicherheit und Anbauteile sowie Zubehör zu beurteilen
  • Es muss nun für die vorgesehene Tätigkeit geprüft werden ob kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. z.B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen
  • Die Verwendung von Leitern als hochgelegen Arbeitsplätze wurde verschärft
  • klare Definition von Zeitweilige Arbeiten –> Arbeiten die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten

 

Fazit Teil 2 Leitern: Es wurden nun bessere und klarerer Definitionen geschrieben. Aber die Überprüfung auf sichere Arbeitsmittel, gegen über der Leiter, wird interessant.

 

 

Neue Version

Alte Version

 


 

Teil 3 Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

  • Vorbemerkung -> “Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.” Der Schriftliche Nachweis ist in der neuen Version nicht aufgeführt
  • Das Inhaltsverzeichnis wurde verschlangt die Unterpunkte sind weg
  • Es werden jetzt klare Beispiele genannt wo SZP anzutreffen ist
  • Einfügung weiter Definitionen  z.B. Unterscheidung nun auch in der Begrifflichkeit zwischen Anschlageinrichtung und Anschlagmöglichkeit
  • Es muss nun in der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden ob kein sichereres Arbeitsmittel als Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden kann. Hier ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten!
  • Jetzt gibt es einen klarer Ausschluss von Alleinarbeit
  • Jede beauftragte Person muss nun betrieblicher Ersthelfer sein
  • Der Aufsichtführende muss nun definitiv vor Ort sein
  • Trennung in drei verschiedene Personen Beauftragter Beschäftigter für vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren, Beauftragter Beschäftigter für horizontale und diagonale Zugangs-und Positionierungsverfahren und Beauftragter Aufsichtführende.  Alle Prüfungen müssen jetzt unabhängig sein!!!!!!  (Ich meine nicht die Sachkundeprüfung)
  • Beauftragte Aufsichtführende müssen nun auch Kenntnisse zur sicherheitsgerechten Organisation von Bau-und Montagestellenverfügen haben. Solche sind nachgewiesen, wenn der Personenkreis erfolgreich an einem Seminar „Aufsichtführende Person im Bauwesen nach DGUVInformation 212-001“ teilgenommen hat.
  • Die Unterweisung ist nun mindestens einmal jährlich durch zuführen

 

Fazit für den Teil 3 SZP / SKT: Es wurden viele Begriffe besser und deutlicher definiert. Aber die größte um Stellung ist die Pürfung in der Gefährdungsburteilung auf ein sicheres Arbeitsverfahren, Alle Prüfungen müssen nun unabhängig sein und die Teilnahme an dem Lehrgang aus der DGUV Informatuion 212-001, sowie die jährliche Unterweisung

 

Die Neue Version

 

Die Alte Version

 

 


 

Teil 4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln

  • Vorbemerkung -> “Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.” Der Schriftliche Nachweis ist in der neuen Version nicht aufgeführt
  • Größere Auflistung wo die TRBS 2121 Teil 4 nun nicht mehr gilt
  • Klarere Definition von Begriffen
  • Definition von “Ausnahmsweises Heben”
  • Stichpunkte die nun auch in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind
  • Klare Beispiele für das “ausnahmsweise Heben”
  • Verschärfung der Schutzmaßnahmen z.B. bei Flurförderzeugen muss die Absenkgeschwindigkeit  des Hubsystems unter allen Lastzuständen auf max. 0,6 m/s begrenzt sein.

 

Fazit Teil 4: Klares Definitionen wo die TRBS 2121 Teil4 nicht gilt und verschärfte Vorgaben von Schutzmaßnahmen

 

Die Neue Version

 

Die Alte Version