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Schritt 4. Maßnahmen festlegen

Nach der Bewertung kommt nun die Maßnahmenauswahl.

Allgemeine Begriffserklärung:

  • Schutzmaßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation und sonstige Arbeitsbedingungen fachgerecht zu verknüpfen, damit Gefährdungen bei allen von Beschäftigten durchgeführten Tätigkeiten und den dabei nach den betrieblichen Erfahrungen vorhersehbaren Handlungsweisen vermieden oder minimiert werden.

 

  • Vermutungswirkung ist die Vermutung das der Arbeitgeber davon ausgehen kann, die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen zu erfüllen. Wenn er die Technischen Regeln einhält.

 

  • Stand der Technik ist eine Generalklausel und liegt zwischen den Anforderungsniveau der Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ und dem Anforderungsniveau der Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik“. Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. Im Recht der Europäischen Union wird auch die Formulierung „die besten verfügbaren Techniken“ verwendet. Dies entspricht weitgehend der Generalklausel „Stand der Technik“. Der Stand der Technik geben die Regelwerke des Staatlichenarbeitsschutzes und die DGUV Regelwerke wider. (z.B.: TRBS, ASR, DGUV Regel, etc…)
    *Quelle: Bundesanzeiger  22.10.2008 Bekanntmachung des Handbuchs der Rechtsförmlichkleit
  • Technisches Regelwerk dienen der Konkretisierung von Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz. Sie enthalten Empfehlungen und technische Vorschläge dafür, auf welche Art und Weise die jeweiligen Forderungen umgesetzt werden können. Dabei geben sie den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse wieder. Generell sind Technische Regeln nicht rechtsverbindlich. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er beweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht. Die folgende Tabelle listet die in Deutschland aufgestellten Technischen Regelwerke sowie den herausgebenden Ausschuss auf.
    Tabelle: Übersicht der in Deutschland aufgestellten Technischen Regelwerke
    Technische Regeln für werden aufgestellt vom
    Arbeitsstätten (ASR) Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung
    Betriebssicherheit (TRBS) Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) zur Konkretisierung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung
    Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zur Konkretisierung der Biostoffverordnung
    Gefahrstoffe (TRGS) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zur Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung
    Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) zur Konkretisierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

 

  • DGUV Vorschriften sind als autonomes Recht für die Versicherten verbindlich.

 

  • DGUV Regeln sind Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen aus den staatlichen und autonomen Arbeitsschutzvorschriften der Unfallversicherungsträger, unter Berücksichtigung von technischen Spezifikationen und Erfahrungen aus der Präventionsarbeit. Bei Einhaltung der dort gegebenen Empfehlungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Er hat aber auch die Möglichkeit, mit anderen Lösungen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen.

 

  • DGUV Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.

 

  • DGUV Informationen geben einzelne Unfallversicherungsträger spezielle Veröffentlichungen als unverbindliche Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen heraus.
  • Normung
    Zur Konkretisierung der im europäischen und deutschen Regelwerk genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen werden Empfehlungen in Form von Normen auf der Basis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen veröffentlicht.Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit in Deutschland obliegt u. a. dem Deutschen Institut für Normung (DIN). In dessen Ausschüssen sitzen Fachleute aus Unternehmen, Handel, Hochschulen, Verbraucherkreisen, Handwerk, Prüfinstituten und Behörden. Neben deutschen Normen (veröffentlicht als DIN-Norm) werden auch Normen auf europäischer Ebene bzw. internationaler Ebene erarbeitet (EN- bzw. ISO-Normen). Ihr Ursprung wird im Namen einer Norm deutlich. Eine DIN EN ISO z. B. wurde international erarbeitet und anschließend in die europäische und deutsche Normung übernommen.

 

  • VDI-Richtlinien
    Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat ein eigeständiges technisches Regelwerk aufgebaut. Die darin enthaltenen ca. 2000 VDI-Richtlinien werden von Experten aus Industrie und Wissenschaft erarbeitet. VDI-Richtlinien stellen anerkannte Regeln der Technik dar.

 

  • Veröffentlichungen des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
    Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) setzt sich aus Vertretern der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder zusammen. Er berät die Arbeits- und Sozialministerkonferenz bei allen grundlegenden Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt sowie der sicheren Gestaltung der Technik. Ziel des LASI sind länderübergreifende einheitliche Grundsätze. In diesem Zusammenhang veröffentlicht er Leitlinien und Handlungsanleitungen.

 

Die Schutzmaßnahmenhierachie
  • Nach dem §4 (2) BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers

„Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.“
Daraus resultiert das T-O-P Prinzip 

  •  T   : Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor
  •  O  : Organisatorischen und diese haben wiederum Vorrang vor
  •  P  : Personenbezogenen Maßnahme

 

Technische Schutzmaßnahmen

  • Technische Schutzmaßnahmen sollen so ausgewählt und umgesetzt werden, dass sie willensunabhängig wirksam sind und eine sichere Verwendung des Arbeitsmittels gewährleisten. Zu den technischen Schutzmaßnahmen an Arbeitsmitteln zählen beispielsweise

− trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen,
− ergonomische Gestaltung von Anzeigen, Eingabemasken, Bedienelementen und Stellteilen,
− Einrichtungen zur Begrenzung der Energie wie Schutzkleinspannung, Druckbegrenzung in Hydrauliksystemen,
− Ausrüstung von Anlagen mit Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen, − sicherheitsgerichtete Steuerungen.

  • Der Arbeitgeber hat die für die von ihm vorgesehene Verwendung erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen festzulegen, soweit diese nicht bereits durch die vom Hersteller für die bestimmungsgemäße Verwendung des Arbeitsmittels vorgesehenen Schutzmaßnahmen realisiert sind.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Durch organisatorische Schutzmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass alle für die sichere Durchführung von Arbeiten erforderlichen Ressourcen rechtzeitig zur Verfügung stehen, Arbeitsabläufe sicher, fachgerecht geplant und durchgeführt werden sowie Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß verwendet und überprüft werden.

 

  • Organisatorische Schutzmaßnahmen sollen so ausgewählt werden, dass auftretende Gefährdungen in allen Phasen der Verwendung vermieden oder minimiert werden. Die Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen muss zudem durch geeignete organisatorische Maßnahmen dauerhaft erhalten bleiben. Wenn dies nicht möglich ist, sind verbleibende Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, und ergänzende personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen.

Beispiele für Maßnahmen sind
− Planung betrieblicher Abläufe unter Einbeziehung der Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
− Erteilung von Anweisungen, Bereitstellung von Betriebsanweisungen
− Freigabeverfahren,
− regelmäßige Funktionskontrolle von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen,
− Melden und Beseitigen von Mängeln
− Vergabe von Berechtigungen und Beauftragungen von Beschäftigten unter Berücksichtigung der jeweils erforderlichen Qualifikation für die übertragenen Aufgaben,
− Auswahl und Qualifizierung von Führungs- und Fachkräften
− Schulungen und Unterweisungen von Beschäftigten.

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen können begleitend zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen in Ausnahmefällen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angewendet werden können, dürfen personenbezogene Schutzmaßnahmen als alleinige Schutzmaßnahme angewendet werden (s. dazu die Hinweise zur Bewertung von Ausnahmefällen in der EmpfBS 1114).

 

  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen müssen so ausgewählt werden, dass Beschäftigte sich und andere ausreichend gegen Gefährdungen schützen können und sich daraus keine neuen Gefährdungen ergeben. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die personenbezogenen Schutzmaßnahmen angewandt werden.

 

  • Personenbezogene Schutzmaßnahmen sind persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelm, Schutzschuhe oder Gehörschutz und Vorgaben zum Verhalten von Beschäftigten, z. B. zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung und zur richtigen Reaktion auf Warnsignale bei Arbeiten.

 

Weiter Schutzmaßnahmen: Substitution

  • (S) : Substitutionsmaßnahme ist die Gefahrenquelle direkt zu beseitigen (Diese Maßnahme taucht aber bei den meisten Dokumenten zu Gefährdungsbeurteilung nicht auf!) Diese Maßnahme ist noch vor der Technischen Maßnahme ein zuordnen.

 

Noch eine kleine Anmerkung:
Wirtschaftliche Gesichtspunkte haben oft einen entscheidenden Einfluss auf die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Dabei wird nicht bedacht, dass eine scheinbar teure Investition sich langfristig als wirtschaftlich günstiger herausstellen kann, wenn Unfälle, Berufskrankheiten und Krankenstand der Beschäftigten in die Berechnung einbezogen werden.